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Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln
Gutachten der Sachverständigengruppe über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln (10. Juli 1996).
Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut gehalten. Die Art ihrer Pflege und die Gründe für ihre Haltung änderten sich im Laufe der Zeit. Im Hinblick auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren Artenschutzaspekte zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen heute die Nachzucht einer Vielzahl von körnerfressenden Kleinvögeln.
Das Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln" wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes und führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung der im Gutachten genannten Vogelarten nach Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Diese Anforderungen sollen sichern, daß die Tiere artgemäß und verhaltensgerecht untergebracht werden und ihnen keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden entstehen, das heißt keine Verhaltensanomalien oder schädliche Gewichtszunahmen auftreten, daß Vögel vital und fortpflanzungsfähig bleiben, normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen, daß sie ein hohes Alter erreichen.
Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Die in diesem Gutachten berücksichtigten Kleinvögel umfassen elf Singvogelfamilien (Passeriformes) mit einer Gesamtlänge (GL) von 8 bis 75 Zentimeter, einer Körpermasse (KM) von ca. 7 bis 85 Gramm und überwiegend granivorer Ernährung (Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge nach Wolters sind dies:
- Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
- Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
- Witwen (Viduidae, 14 Arten),
- Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae, 112 Arten),
- Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
- Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
- Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel, Drepanidinae),
- Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
- Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken und Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae, Pheucticinae, etc. 32 Arten).
A. Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima
Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Körnerfresser sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Die meisten der hier aufgeführten Kleinvögel sind tropischen Ursprungs und müssen daher, sofern nicht unter Punkt B, spezielle Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können, dessen Temperatur auch im Winter in der Regel 10 C nicht unterschreiten darf. Bei Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein und die festgelegten Temperaturen eingehalten werden. Temperaturansprüche nordischer bzw. hochalpiner Standvögel (z. B. Schneeammer) im Winter sind zu berücksichtigen.
Nicht alle Kleinvogelarten eignen sich für die Haltung im Wohnbereich des Menschen, da sie andere Anforderungen an das Klima, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, stellen.
2. Licht
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muß sie zwischen 8 (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) je Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
3. Käfiggröße
Wegen unterschiedlicher Körpergröße und spezifischer Ansprüche werden die Vögel unterschiedlichen Käfigkategorien zugeordnet. Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung (Ausnahme bei Erkrankungen) nicht unterschritten werden. Die für die jeweilige Art erforderliche Käfiggröße ist bei Unterbringung von weiteren 1 bis 2 Vögeln, sofern nicht unter Punkt B, Unterbringung, anders festgelegt, jeweils um 25 % der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern. In Rundkäfigen dürfen körnerfressende Kleinvögel nicht gehalten werden.
Käfige sind (mit Ausnahme bei bodenbrütenden Arten) in mindestens 0,80 Meter Höhe aufzustellen.
4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
Die Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung darf nicht zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen und soll gut zu reinigen sein. Käfige, Volieren und Schutzräume sind mit mindestens 3 Sitzgelegenheiten auszustatten, die soweit voneinander entfernt angebracht sind, daß sie die Vögel fliegend erreichen müssen; Naturzweige werden empfohlen. Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, soweit aufgeführt, einen Witterungsschutz (Schutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag) aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Die Volierenhöhe sollte mindestens 1,70 m betragen. Die Kopffreiheit des Tierhalters muß für Reinigungsarbeiten gewährleistet sein.
Der Boden sollte mit Sand, Holzgranulat, Erde o. ä. geeignetem Material abgedeckt werden; er ist sauber zu halten. Käfige dürfen nicht aus reflektierenden Gitterstäben bestehen.
Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Versteck-, Schlaf- bzw. Nistmöglichkeiten. In Volieren ist eine Bepflanzung mit ungiftigen Pflanzen zu empfehlen. Vögeln aus Naturentnahmen sind besonders viele Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten anzubieten. Bei einigen Gruppen, wie Lerchen, Edelfinken, ist eine weiche Deckenbefontnung erforderlich.
Bademöglichkeiten sind anzubieten.
In Käfigen gehaltenen Vögeln, die selbständig den Käfig wieder aufsuchen, ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß Gefahren für freifliegende Vögel so gering wie möglich sind.
5. Ernährung
Den hier aufgeführten Körnerfressern ist ein möglichst abwechslungsreiches Futter anzubieten, das alle lebensnotwendigen Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe enthält, z. B. halbreife und reife Sämereien, Obst, Grünfutter und tierisches Eiweiß (Insekten o. ä.). Frisches sauberes Futter und Wasser, Sand, Grit o. ä. müssen ständig zur Verfügung stehen.
Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, daß sie, soweit vermeidbar, von den Vögeln nicht verschmutzt werden können. Futter darf nicht gefrieren, (Bade-)Wasser muß eisfrei gehalten werden.
6. Gemeinschaftshaltung
Eine Vergesellschaftung mit anderen Tierarten ist zulässig, wenn die Verträglichkeit gewährleistet ist. Der Flächen- bzw. Raumbedarf ist auf die größte gehaltene Art zu beziehen.
7. Krankheit
Tägliche Kontrollen des Zustandes des Vogels sind erforderlich. Bei Verdacht auf Krankheit, Parasitenbefall oder bei erheblichen Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.
B. Systematische Gruppen-Dauerhaltung
Prachtfinken - Estrildidae
(132 Arten) mit den Gattungen: Amadina, Pytilia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes, Cryptospiza, Mandingoa, Nesocharis, Neisna, Estrilda, Krimhilda, Brunhilda, Glaucestrilda, Lagonosticta, Hypargos, Spermophaga, Euschistospiza, Clytospiza, Granatina, Uraeginthus, Stictospiza, Orthygospiza, Paludipasser, Sporaeginthus, Amandava, Aegintha, Zonaeginthus, Stagonopleura, Oreostruthus, Emblema, Neochmia, Bathilda, Aidemosyne, Stizoptera, Taeniopygia, Poephila, Reichenowia, Erythrura, Amblynura, Chloebia, Padda, Heteromunia, Munia, Lonchura, Lepidopygia, Spermestes, Odontospiza, Euodice.
2.1 Grundsätzliches
Prachtfinken sind in Savannen, Halbwüsten und im Kulturland der Alten Welt verbreitet. Als Ausnahmen besiedeln u. a. der Karmesinastrild, Pyrenestes sanguineus, Schilfvegetation, der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, tropische Wälder. Sie sind von Meereshöhe bis in Regionen von 1 500 m ü. NN, in afrikanischen Bergwäldern auch bis 3 400 m ü. NN verbreitet.
Prachtfinken sind kleine Vögel mit einer GL von 9-17 cm und einer KM von 7-25 g (z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava; Rotbrust-Samenknacker,Spermophaga haematina. Sie zeichnen sich als Schwarmvögel durch eine gesellige Lebensweise aus, mit häufigem Kontaktsitzen und gegenseitiger Gefiederpflege (Ausnahme bilden u. a. die territorialen Gattungen Parmoptila und Nigrita). Nester werden frei in Gras oder Gehölzen, in Höhlen oder am Boden gebaut. Die meisten Arten sind Standvögel.
2.2 Spezielle Haltungsansprüche
Prachtfinken sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten werden, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Es sollten ganzjährig Schlafkörbchen, -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütende Prachtfinken, wie der Rebhuhnastrild,Orthygospiza atricollis, benötigen u. a. Grasbüschel zur Deckung. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten (z. B. Erde, Sand) anzubieten.
Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn Prachtfinken einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 15 C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 20 C erforderlich.
Prachtfinken sind überwiegend Körnerfresser. Wenige Arten, z. B. Schwärzlinge (Nigrita/Percnopis-Arten), wie der Zweifarbenschwärzling,Nigrita bicolor, ernähren sich fast ausschließlich von Insekten und benötigen entsprechendes Futter. Für die Jungenaufzucht ist dem Bedarf an tierischem Eiweiß Rechnung zu tragen.
2.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet:
GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava, Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura guttata;
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GL der Vögel in cm bezogen auf Arten
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Mindestmaße des Käfigs bis 4 Vögel Länge x Breite x Höhe
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bis 13 Zentimeter
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0,80 x 0,40 x 0,40 Meter
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über 13 Zentimeter
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1,20 x 0,50 x 0,50 Meter
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· GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala.
Bei der Unterbringung von weiteren 2 bis 3 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
- 30 Vögeln der kleinen oder.............
Besondere Haltungsbedingungen - vorübergehende Haltung
Kranke oder verletzte Vögel
Nach tierärztlichem Ermessen kann für kranke oder verletzte Vögel eine andere Haltung erforderlich sein als unter den Punkten II. B. 1 bis 8 beschrieben.
Transport
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
An Transporte, die mehr als eine Stunde dauern, werden folgende Anforderungen gestellt:
Die Transportkästen müssen stabil sein; sie dürfen keine Verletzungen verursachen. Die Transportbehälter sollen auf einer Seite abgeschrägt sein, ihre Aufstellung ausreichende Luftzufuhr gewährleisten. Sie dürfen nur soweit abgedunkelt sein, daß die Futteraufnahme noch sichergestellt ist.
Vögel, die länger als vier Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Anderenfalls muß Wasser zur Verfügung stehen.
Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.
Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
- Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, höchstens 4 Tage betragen.
- Die Vögel dürfen höchstens drei Tage und je Tag zehn Stunden der Öffentlichkeit präsentiert werden. Dunkelphasen, mindestens sechs Stunden je Tag, müssen eingehalten werden.
- Es dürfen nur gesunde gezüchtete Vögel ausgestellt werden, die vorher an Ausstellungsbedingungen gewöhnt worden sind. Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
- Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt sein. Der Abstand zu Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.
- Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen dreiseitig geschlossen sein. Eine Seite muß der eineinhalbfachen Körperlänge, die andere Seite der einfachen Körperlänge des darin befindlichen Vogels entsprechen. Die Grundfläche von Ausstellungskäfigen darf jedoch 0,30 x 0,15 Meter für einen Vogel nicht unterschreiten.
- Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei Sitzstangen enthalten.
- Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
- Futter und Wasser müssen täglich frisch angeboten und so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.
- Die Käfige/Volieren müssen in sauberem Zustand sein.
- Für Ausstellungsräume ist ein Rauchverbot auszusprechen.
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